Schülermitwirkung

Schülermitwirkung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen. Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Organen der Schülermitwirkung weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag der Schüler ist diese Tätigkeit im Zeugnis oder in anderer geeigneter Form ohne Wertung zu bescheinigen. Die Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind in ihren Entscheidungen der Schülerschaft verantwortlich. Die Rechtsgrundlage der Schülermitwirkung bildet das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) und die Schülermitwirkungsverordnung (SMVO).
Organe der Schülermitwirkung
Die Organe der Schülermitwirkung sind die Klassenschülersprecher bzw. Jahrgangsstufensprecher, die für je 20 Schüler einer Jahrgangsstufe gewählt werden, der Schülersprecher und der Schülerrat. Überregionale Organe sind der Kreisschülerrat (KSR) / Stadtschülerrat (SSR) und der Landesschülerrat (LSR).
Aufgaben und Rechte der Schülervertreter an der Schule

Zu den Aufgaben gehören:

Wahrnehmung schulischer Interessen der Schüler
Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen
Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen
Zu den Rechten gehören:

  • Informationsrecht: in allen die Schülerschaft betreffenden Angelegenheiten muss die Schule sie informieren
    Anhörungs- und Vorschlagsrecht: Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer, Schulleiter und Elternrat zu übermitteln
  • Vermittlungsrecht: auf Antrag des betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einsetzen, wenn dieser glaubt, es sei ihm Unrecht geschehen
  • Beschwerderecht: Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz vorbringen
  • Anhörungsrecht: in der Schulkonferenz, z.B. vor der Bestellung eines Schulleiters bzw. eines stellvertretenden Schulleiters

Schülermitwirkung an der Schule

Der Klassenschüler-/Jahrgangsstufensprecher:

  • ist ständiger Ansprechpartner für die Schüler seiner Klasse
  • vertritt die Interessen seiner Klasse gegenüber Lehrern, Schulleitung und Eltern und führt gegebenenfalls mit diesen Gespräche
  • erstattet seinen Mitschülern Bericht aus den Schülerratssitzungen
  • plant, organisiert Klassenfahrten, Wandertage, Ausflüge, Feste, andere Aktivitäten der Klasse mit
  • sorgt für ein gutes Klima in der Klasse, schlichtet Streit

Der Schülerrat:

  • trägt zur Koordinierung der Schülermitwirkung in der Schule bei
  • stellt Verbindung zwischen Schülern/Lehrer-/Schulkonferenz her
  • ihm obliegt die Vertretung der Interessen der Schüler gegenüber der Schule und der Schulaufsicht
  • hat gegenüber Schulleiter ein Auskunfts- und Beschwerderecht
  • ihm muss vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden
  • muss in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung vor der Beschlussfassung die Mitschüler in einer Schülerversammlung hören: Schülerversammlungen können als Voll- oder Teilversammlung zweimal im Jahr innerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit einberufen werden
  • die Termine sind mit dem Schulleiter festzulegen
  • wählt den Schülersprecher aus der Mitte der Schüler

Schulkonferenz

Der Schulkonferenz gehören in der Regel der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht und vier Vertreter der Lehrer, der Vorsitzende des Elternrats als stellvertretender Vorsitzender und drei weitere Elternvertreter sowie der Schülersprecher und drei weitere Schülervertreter ab Klassenstufe 7 an. Damit ist die Schulkonferenz paritätisch besetzt (Drittelparität).

 

Handreichung zur Schülermitwirkung

 

(Quelle: www.bildung.sachsen.de/3360.htm)