Elternmitwirkung

Elternvertretungen sind unabhängige, von den Eltern selbst gewählte oder gebildete Organe. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Organe der Elternmitwirkung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) und der Elternmitwirkungsverordnung (EMVO) von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.

Die Elternvertreter sind in ihren Entscheidungen gegenüber der Elternschaft der Schule verpflichtet. Sie sind bei der Ausübung ihrer Rechte frei von Weisungen durch Schule, Schulaufsichtsbehörden und sonstige Behörden. Die Rechtsgrundlage der Elternmitwirkung bildet das SchulG und die EMVO.

Organe der Elternmitwirkung

Die Organe der Elternmitwirkung sind die Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher, Jahrgangselternsprecher, der Elternrat und der Vorsitzende des Elternrats. Überregionale Organe sind der Kreiselternrat/Stadtelternrat (KER/SER) und der Landeselternrat (LER).

Aufgaben und Rechte der Elternvertreter an der Schule

In der Klassenelternversammlung werden Informationen und Meinungen über alle schulischen Angelegenheiten (Unterrichts- und Erziehungsarbeit) ausgetauscht. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern hat die Klassenelternversammlung die Aufgabe zu vermitteln. Der Klassenelternsprecher hat ein Informationsrecht gegenüber dem Klassenlehrer – der Elternrat ein Auskunfts- und Beschwerderecht gegenüber der Schulleitung.

Elternmitwirkung an der Schule

Klasseneltern- / Jahrgangsstufensprecher

  • ist Ansprechpartner für die Eltern seiner Klasse/Jahrgangsstufe
  • vertritt die Interessen gegenüber Lehrern, Schulleitung und Schulaufsichtsbehörden und führt gegebenenfalls Gespräche
  • erstattet den Eltern Bericht aus den Elternratssitzungen
  • mindestens einmal im Schulhalbjahr muss er die Klassenelternversammlung einberufen
  • unterstützt die Klasse/Jahrgangsstufe gegebenenfalls bei der Organisation von Klassenfahrten/Wandertagen, Ausflügen, Festen

Elternrat

  • hat eine Berichtspflicht gegenüber den Klasseneltern-/ Jahrgangsstufensprechern
  • nimmt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden wahr
  • ihm ist vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
  • wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter

Schulkonferenz

Der Schulkonferenz gehören in der Regel der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht und vier Vertreter der Lehrer, der Vorsitzende des Elternrats als stellvertretender Vorsitzender und drei weitere Elternvertreter sowie der Schülersprecher und drei weitere Schülervertreter ab Klassenstufe 7 an. Damit ist die Schulkonferenz paritätisch besetzt (Drittelparität).

 

Handreichung für Elternvertreter an Sächsischen Schulen

 

(Quelle: http://www.bildung.sachsen.de/3361.htm)