Vereinssatzung

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen
„Freunde der 35. Schule Leipzig e.V.“

Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 2582 eingetragen und führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der 35. Mittelschule in seiner Bildungs- und Erziehungsaufgabe durch die Beschaffung von Mitteln.

§ 3

Er sucht diesen Zweck zu erreichen, indem er sich im Rahmen der Satzung einsetzt für:

a) Die Förderung der Schulgemeinschaft,
b) Die Zusammenarbeit mit anderen an der Bildung und Erziehung junger Menschen mitwirkenden und interessierten Institutionen,
c) Die Durchführung von Maßnahmen, die im Aufgabenbereich einer Mittelschule förderlich erscheinen,
d) Die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus.

§ 4

Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft und Einkünfte

§ 6

Dem Verein können als Mitglieder angehören: jede natürliche Person, Firmen und Körperschaften sowie Schüler der Sekundarstufe I der 35. Mittelschule. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
Verdienstvollen Persönlichkeiten kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden; der Beschluss ist durch den Vorstand mitzuteilen.

§ 8

Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus:

a) Beiträgen
b) Freiwilligen Zuwendungen
c) Zuschüssen

Die ordentliche Mitgliederversammlung legt die Beitragssätze fest. Die Beitragssätze sind in der Finanzordnung des Vereins einzusehen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

III. Organe des Vereins

§ 9

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung (§ 10 bis 12)
2. Der Vereinsausschuss (§ 13 bis 15)
3. Der Vorstand (§ 16)

§ 10

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Vorstand und Ausschuss sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer entgegen, entlastet den Vorstand und Vereinsausschuss, beschließt den Haushalt und bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.

Sie wählt den Vorstand, Ausschuss und zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(1) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Ausschuss aus seinen Reihen einen Ersatzmann auf die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit bei Wahl entscheidet das Los.
(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

§ 11

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem 1. oder 2. Vorsitzenden nach gegenseitiger Absprache alljährlich im ersten Kalendervierteljahr schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Sie wird gleichzeitig in der 35. Mittelschule ausgehangen.

§ 12

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in derselben Form jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine solche muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes dies schriftlich beantragen.

§ 13

Dem Vereinsausschuss gehören der Vorstand und drei Beisitzer an. Im Ausschuss sollen möglichst Universität, Banken und Versicherungen, Handwerk, ehemalige Schüler, Eltern und Angehörige des Lehrkörpers vertreten sein.

§ 14

Der Ausschuss tritt unverzüglich nach der ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Weitere Sitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 15

Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 2.500 € bedürfen der Zustimmung des Ausschusses. Der Schriftführer besorgt die Niederschriften der Sitzungen und Versammlungen und unterzeichnet dieselben mit dem Vorsitzenden.

§ 16

(1) § 26 BGB besteht aus:

a. Dem 1. Vorsitzenden
b. Dem 2. Vorsitzenden
c. Dem Schatzmeister
d. Dem Schriftführer
e. Dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Jedes Vorstandmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung der vom Vereinsausschuss zur Verfügung gestellten Mittel im Benehmen mit dem Schulleiter.

(4) Der 1. Vorsitzende sollte nicht dem Lehrkörper angehören. Zum 2. Vorsitzenden wird der jeweilige Schulleiter, dessen Stellvertreter oder ein Mitglied des Lehrerrates.

(5) Der Vorstand ist zum Abschluss von Rechtsgeschäften berechtigt, die den Verein mit nicht mehr als 2.500 € belasten. Diese Beschränkung gilt nicht mit Wirkung gegenüber Dritten.

(6) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses und deren Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstandssitzungen.

(8) Der Schatzmeister führt die Kasse im Benehmen mit dem ersten und zweiten Vorsitzenden.

IV. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung darf in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn dies in der Tagesordnung vorher angekündigt wurde.

Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke dieser Satzung zu verwenden hat.

V. Gerichtsstand

§ 18

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Leipzig.

VI. Einspruchsrecht

§ 19

Vom Recht des Widerspruches gegen getroffene Entscheidungen darf jedes Mitglied innerhalb von 14 Tagen Gebrauch machen.

VII. Schlussbestimmung

§ 20

Es wird bestimmt, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

Die Satzung wurde am 25.04.2016 durch eine Jahreshauptversammlung beschlossen.

Finanzordnung

§ 1 Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt für Einzelpersonen 5,00 €.
Schüler werden gebührenfrei aufgenommen.

§ 2 Beitragssätze

Die Beitragssätze sind wie folgt festgeschrieben:
1. Einzelpersonen: Jahresbeitrag 10,00 €
2. Schüler: halber Jahresbeitrag
3. Firmen und Körperschaften: 50,00 €

§ 3 Beitragszahlungen

Die Beiträge sind prinzipiell als Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Zahlung hat bis spätestens zum 31.03. des laufenden Jahres auf das Konto des Fördervereins zu erfolgen.

§ 4 Spenden und sonstige Zuwendungen

Spenden und sonstige Zuwendungen, die Vereinsmitglieder erhalten, sind umgehend an den Schatzmeister weiterzuleiten.

§ 5 Rechnungen und Belege

Alle Rechnungen und Belege sind generell durch den Schatzmeister zu begleichen bzw. zu erfassen.

Der Vorstand.